Diese Aussage decke sich einerseits mit den Aussagen des Beschuldigten 1 sowie jenen der Strafund Zivilklägerin und andererseits auch mit objektiven Beweismitteln (insbesondere sichergestellte Schuh- bzw. Schuhabdruckspuren auf dem Bett der Straf- und Zivilklägerin, Anhaftung von frischer Erde an den sichergestellten Turnschuhen vom Beschuldigten 2 sowie Blutanhaftungen auf seinem Handrücken, stammend vom Beschuldigten 1). Der Beschuldigte 2 habe bestätigt, dass der Beschuldigte 1 die Strafund Zivilklägerin geschlagen habe, habe aber bestritten, selber auch zugeschlagen zu haben – er habe die beiden nur getrennt.