46 fahren und sich ebenfalls in deren Wohnung begeben zu haben. Diese Aussage decke sich einerseits mit den Aussagen des Beschuldigten 1 sowie jenen der Strafund Zivilklägerin und andererseits auch mit objektiven Beweismitteln (insbesondere sichergestellte Schuh- bzw. Schuhabdruckspuren auf dem Bett der Straf- und Zivilklägerin, Anhaftung von frischer Erde an den sichergestellten Turnschuhen vom Beschuldigten 2 sowie Blutanhaftungen auf seinem Handrücken, stammend vom Beschuldigten 1).