als auch mit den übereinstimmenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in Einklang bringen. Auf sein Teilgeständnis könne demnach abgestellt werden. Der Beschuldigte 2 habe seinerseits nicht bestritten, den Beschuldigten auf dessen Bitte hin in der Tatnacht mit dem Auto zum Domizil der Straf- und Zivilklägerin ge-