1331 ff.). 7.4 Beweiswürdigung durch die Kammer 7.4.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Gemäss vorinstanzlichen Erwägungen sei der Beschuldigte 1 hinsichtlich des Kerngeschehens vom 27. April 2017 von Anfang an geständig gewesen. Er habe zugegeben, gewaltsam und unbefugt in die Wohnung der Privatklägerin eingedrungen zu sein, diese mit blossen Händen mehrmals – unter anderem ins Gesicht – geschlagen zu haben, indem er insbesondere im Bett auf ihr draufgesessen habe. Die Vorinstanz ging daher aufgrund des Geständnisses und der medizinischen Berichte von rund einem Dutzend Faustschlägen vom Beschuldigten 1 aus.