Der Beschuldigte 1 habe sie auch am Hals gewürgt. Die Schläge des Beschuldigten 1 seien auf einer Skala von eins bis zehn über eine zehn und diejenigen des Beschuldigten 2 mehr als eine fünf gewesen. Sie habe bis zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch posttraumatische Belastungsstörungen (Panikattacken und Schlafstörungen; pag. 1887 ff.). 7.3.4 Aussagen Auskunftsperson W.________, AC.________ und U.________ Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Tochter, W.________, der Ehefrau AC.________ und der Ex-Geliebten, U.________, korrekt zusammen. Auf diese Zusammenfassungen kann verwiesen werden (pag. 1331 ff.).