45 Frage, ob sie nach dem 27. April 2017 wieder mit dem Beschuldigten 1 zusammengekommen sei und sie wieder zusammengelebt hätten, sagte die Straf- und Zivilklägerin aus, der Beschuldigte 1 sei immer wieder zurück gekommen. Die Polizei habe ihn dann aus der Wohnung herausgebracht. Sie habe ihn aus Angst hineingelassen. Er habe beim Vorfall am 27. April 2017 nur körperlich auf sie eingewirkt und ihr das Telefon weggenommen. Sonst habe er körperlich nicht auf sie eingewirkt. Sie sei in Ohnmacht gefallen.