Auf Vorhalt der Aussagen von A.________, wonach es am 24.04.2017 zwischen ihr und ihm zu einer Auseinandersetzung in ihrer Wohnung gekommen sei, gab sie an, es könne sein, dass es sich dabei um eine Diskussion betreffend die unbezahlten Rechnungen des Telefons und Kontrollschilder gehandelt habe. Die Aussage von A.________, wonach sie diesen mit einem Messer bedroht haben soll, bestritt sie. Sie hätten am 24.04.2017 beschlossen, sich zu trennen. Wahrscheinlich sei er deshalb zurückgekommen und habe sie zusammengeschlagen (Ordner I pag. 357).