Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte 2 zusammengefasst und sofern relevant geltend, er sei bei der Arbeit gewesen und habe seine Frau angerufen. Es sei um die Frage gegangen, ob sie bei den Eltern bleiben solle oder nicht. Sie habe gesagt, er solle zu ihnen kommen. Als er vor der Türe gestanden sei, habe der Beschuldigte 1 verlangt, er solle ihn zur Straf- und Zivilklägerin fahren. Dies habe er getan und es sei zum Vorfall gekommen. Er habe selbst keine Absicht gehabt, zu ihr zu fahren. Auf der Rückfahrt habe er bemerkt, dass der Beschuldigte 1 betrunken gewesen sei. Er habe Bier getrunken.