1175 RZ 33 f.). Auf Nachfrage nach diesem «Problem» führte er aus, damit habe er nicht gemeint, dass dieser ein Problem mit der Privatklägerin mache, sondern, dass es so spät gewesen sei und die Nachbarn bei einem allfälligen Streit zwischen den beiden hätten geweckt werden können. Auf Frage, ob er sich konkret auch vorgestellt habe, dass A.________ die Privatklägerin auch schlagen könnte, antwortete er, es sei nicht das erste Mal gewesen, dass die beiden sich geschlagen hätten (Ordner VI pag. 1175). Auf Vorhalt der Aussage von A.