Auf Nachfrage, was die Situation bei ihm ausgelöst habe gab er an, natürlich habe er sich total geärgert. A.________ habe an besagtem Abend von ihm verlangt, ihn zur Privatklägerin zu fahren. Er habe aufgrund dessen Zustands schon geahnt, dass bei ihm etwas nicht in Ordnung sei und habe ihm deshalb davon abgeraten, dorthin zu gehen: «Ich habe geahnt, dass wenn er dorthin geht, es ein Problem geben könnte» (Ordner VI pag. 1175 RZ 33 f.).