Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 21.-23.10.2020 (Ordner VI pag. 1136 ff.) bestätigte er seine gemachten Aussagen (Ordner VI pag. 1172) und führte aus, die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung entsprächen nicht der Wahrheit, sie habe diese in ihrem eigenen Interesse formuliert (Ordner VI pag. 1174). Aufgrund des Vorfalls (Anm. am Vortag, 26.04.2017) mit seiner Freundin sei diese labil und verängstigt gewesen, für ihn sei die Situation unangenehm gewesen und A.________ sei wütend gewesen. Auf Nachfrage, was die Situation bei ihm ausgelöst habe gab er an, natürlich habe er sich total geärgert.