Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach er die Privatklägerin «berührt» habe und auf Frage, womit er sie berührt habe, gab er an, dies stimme, er sei dazwischen gegangen. Während er versucht habe, A.________ von der Privatklägerin wegzuziehen, habe diese auf dem Rücken auf dem Bett gelegen. Er schilderte: «Sie lag auf dem Rücken. In diesem Moment war A.________ auf ihr. Einmal stand und einmal lag er auf ihr. Sie lag zwischen den Beinen von A.________. Er schlug sie» (Ordner I pag. 337 RZ 140 f.). Er wisse nicht, wie der Kontakt zwischen ihm und der Privatklägerin stattgefunden habe. Sie sei am Schreien gewesen während sie geschlagen worden sei. Er habe dann direkt versucht, A.____