cherweise habe ihn der Übersetzer damals nicht richtig verstanden. Als A.________ die Privatklägerin geschlagen habe, habe er nur versucht, diesen von ihr wegzuziehen, damit er sie nicht weiter schlage. Er habe aber nie gesagt, A.________ habe «gut geschlagen». Auf Frage, ob es auch in seinem Sinn gewesen sei, dass die Privatklägerin geschlagen worden sei, weil auch er gemäss eigenen Aussagen von dieser betroffen gewesen sei, verneinte er, weil sie eine Frau sei (Ordner I pag. 336).