Auf Frage, ob er am 27.04.2017, als er A.________ begleitet habe, gewusst habe, was dieser machen wollte, sagte er aus: «[…] Ich habe bemerkt, dass der Vater aggressiv und nervös war. Er fragte mich, ob ich ihn zu dieser Marokkanerin begleiten würde […] Und ich glaubte, dass er nur klingeln würde und dann wieder zurückgehen» (Ordner I pag. 330 RZ 193 ff.). Er könne nicht schätzen, wie oft A.________ die Privatklägerin geschlagen habe, führte aber auf Frage, ob dieser sie mit den Händen oder Füssen geschlagen habe, aus, dieser habe versucht, sie möglichst überall zu schlagen. Er habe nicht ganz beobachtet, wie dieser sie geschlagen habe, weil es im Zimmer etwas dunkel gewesen sei.