328 RZ 110 ff.). Er verneinte auf konkrete Frage, die Privatklägerin getreten zu haben und bestritt die gegenteiligen Aussage der Privatklägerin auf Vorhalt. Er fügte hinzu, diese nie geschlagen zu haben. Es sei auch in deren Interesse gewesen, dass er ebenfalls anwesend gewesen sei. Auf Frage, ob es einen Grund gebe, weshalb die Privatklägerin seine Freundin zuvor bedroht habe, erklärte er, diese habe eine Beziehung mit A.________ gehabt und dieser habe die Beziehung nach 6 Monaten beenden wollen. Aus Rache habe «diese Marokkanerin» A.________ weh tun wollen, weil sie gewusst habe, dass dieser sehr mit seiner Tochter verbunden sei (Ordner I pag.