Er habe diesen zurückgestossen und gesagt, dieser solle die Privatklägerin in Ruhe lassen, es sei genug und sie sollen gehen. A.________ habe mit der Privatklägerin gesprochen aber nicht gedroht. Dieser habe ihr gesagt, dass er alles toleriert hätte, aber nicht, dass sie zu seiner Tochter gehe und ihr mit Vergewaltigung drohe (Ordner I pag. 328).