Er wisse weder, wie lange A.________ bereits auf die Privatklägerin eingeschlagen habe, bevor er aufgetaucht sei, noch, ob dieser die Privatklägerin im Schlaf überrascht habe. Als er ins Schlafzimmer eingetreten sei, habe er gesehen, dass A.________ die Privatklägerin «auf schlimme Weise» geschlagen habe. Auf Nachfrage gab er an, dieser habe sie mit den Händen geschlagen (Ordner I pag. 320). Auf Frage nach der Position von A.________ dabei, gab er an: «Er war rittlings auf ihr oben und hat auf sie eingeschlagen […] Ich habe nicht gesehen, dass er sie mit den Beinen geschlagen hat. Er hat von oben nach unten geschlagen. Er hat sie von der Seite geschlagen.