Es sei zutreffend, dass seine Freundin sich ebenfalls im Auto befunden habe, sie habe geweint und Angst gehabt. Auf der Rückfahrt zu ihrer Wohnung habe er seiner Freundin vom Vorfall erzählt, nämlich, dass ihr Vater die Frau geschlagen habe (Ordner I pag. 310). Auf Frage, ob er denke, dass das Schlagen der Privatklägerin durch A.________ gerechtfertigt gewesen sei, gab er an: «[…] Wenn jemand zu Ihnen kommt und sie bedroht, die Freundin bedroht, das ungeborene Kind töten will, die Freundin vergewaltigen lassen will und dies noch auf Video aufnehmen will, dann finde ich das schon in Ordnung» (Ordner I pag. 311 RZ 410 ff.).