Auf Frage, ob gegen die Privatklägerin noch Fusstritte ausgeteilt worden seien, verneinte er indem er angab, dies nicht gesehen zu haben. Er habe versucht, A.________ daran zu hindern, sie noch schlimmer zu schlagen. Er habe diesem gesagt, dass dieser sie nun genug geschlagen habe. Auf Frage, ob er ebenfalls auf das Opfer eingeschlagen habe, antwortete er: «Nein. Auch wenn ich sie hätte schlagen wollen, hätte mir A.________ dies nicht erlaubt» (Ordner I pag. 308 RZ 280), weil es eine Geschichte zwischen ihnen beiden gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er gemäss eigenen Aussagen durch die Sache ebenfalls persönlich betroffen gewesen sei und damit auch einen Grund gehabt hätte, sich für seine