Vielleicht war es besser, dass es gestern passiert ist und noch Schlimmeres verhindert werden konnte» (Ordner I pag. 308 RZ 254 f.). Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass es zwischen den beiden eine Schlägerei gegeben habe und A.________ sei einmal von der Privatklägerin mit einem Messer gestochen worden. Sie habe diesem schon tausendmal gedroht, dass sie ihn töten werde (Ordner I pag. 308).