Die Frage, ob er gesehen habe, wie A.________ die Terrassentür eingeschlagen habe, verneinte er und präzisierte, es nur gehört zu haben. Er habe einfach einen kaputten Blumentopf bzw. zerbrochene Teile davon in der Wohnung der Privatklägerin gesehen aber wer die Scheibe damit eingeschlagen habe, habe er nicht gesehen (Ordner I pag. 306). Auf Frage, wie die Privatklägerin geschlagen worden sei, schilderte er, mit den Händen und zeigte mehrere Schläge von oben nach unten mit beiden Fäusten. Er fügte hinzu: «Sie würden auch das selbe machen, wenn Ihre schwangere Tochter von jemandem bedroht und beleidigt wird.