Er habe von der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin einen Schlüssel gehabt, habe diesen aber nicht verwenden können, da ihr Schlüssel im Schloss auf der anderen Seite eingesteckt gewesen sei. Sie habe sein Telefon nicht entgegen genommen, obwohl er gesehen habe, wie sie auf dem Balkon gestanden sei und eine Antwort ins Telefon eingegeben habe. Das habe ihn noch wütender gemacht (pag. 1894 ff.). 7.3.2 Aussagen des Beschuldigten 2 Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten 2 wie folgt zusammen (pag. 1319 ff.): Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 27.04.2017 (Ordner I pag.