Er habe sie nicht bedroht und wenn er sie bedroht hätte, gäbe es keinen Grund, dass er zu ihr zurückgegangen sei und sie um Verzeihung gebeten habe. Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten 2 wonach er am Schreien, Schimpfen und Schlagen gewesen sei, konnte sich der Beschuldigte 1 nicht mehr erinnern, was er damals gesagt habe. Er habe die Straf- und Zivilklägerin wohl beschimpft und habe einen Wutanfall gehabt. Er sei mitten in der Nacht zu ihr gegangen, weil er schon vorher zweimal zu ihr gegangen sei, sie aber an diesem Tag nicht zu Hause gewesen sei und seine Anrufe nicht entgegengenommen habe. Sie habe ihn aber nachher in einer Nachricht beschimpft und mit der Verbreitung der