Oberinstanzlich sagte der Beschuldigte 1 zusammengefasst und soweit relevant aus, er habe in der Zeit nach der Haftentlassung am 12. Dezember 2019 bis zur erneuten Verhaftung anfangs Oktober 2020 zeitweise bei der Straf- und Zivilklägerin gewohnt, zeitweise bei seiner Familie gelebt. Es gebe verschiedene Gründe, weshalb er am 27. April 2017 zur Straf- und Zivilklägerin gegangen sei. Erstens habe sie ihn, als er nackt am Schlafen gewesen sei, gefilmt. Sie habe gewollt, dass er die ganze Zeit bei ihr und nicht seiner Familie sei. Als er sich dann geweigert habe, bei ihr zu sein, habe sie die aufgenommenen Fotos und Videos seiner Familie geschickt.