Auf Vorhalt des Vorwurfs der Drohung gemäss Wortlaut der Privatklägerin, wonach er ihr gesagt haben soll, dass er sie töten werde und sie es teuer bezahlen werde, antwortete er: «Nein, sie lügt. Wenn ich etwas vorgehabt hätte dann hätte ich das in dieser Nacht gemacht. Ich habe nicht gesagt, dass ich sie töten werde. In dieser Nacht hatte ich nichts dabei, kein Messer oder so» (Ordner VI pag. 1165 RZ 9