bereit gewesen, mich dorthin zu fahren. Ich hatte auch keine Absicht dazu. Erst am nächsten Tag als ich im Gefängnis war und sah, dass meine Hände und meine Kleider voller Blut waren habe ich geahnt, dass ich sie geschlagen habe» (Ordner VI pag. 1164 RZ 16 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussage vom 27.04.2017, wonach er C.________ gesagt habe, dass er zur Privatklägerin gehe, um diese zu schlagen, worauf ihm C.________ geraten habe, dies nicht zu machen, weil diese die Polizei rufen und Probleme machen werde, erklärte er, er habe zu ihm gesagt, wenn sie das Telefon nicht hergebe, werde er sie schlagen. Mit «Schlagen» habe er wahrscheinlich nur ein paar Ohrfeigen gemeint.