Auf die Frage, in welchem Moment er entschieden habe, die Privatklägerin zu schlagen, ob bereits beim Losfahren oder erst vor Ort, antwortete er, bei der Hinfahrt sei es nicht seine Absicht gewesen, sie zu schlagen und vor Ort sei dann alles schwarz vor seinen Augen geworden (Ordner VI pag. 1163). Seine Absicht beim Losfahren sei gewesen, ihr das Telefon wegzunehmen. Weil er ihr das Telefon nicht aus der Hand habe nehmen können, habe er ihr einen Schubs gegeben, wobei sie aufs Bett gefallen sei. Auf Nachfrage bejahte er, dass er beim Losfahren noch nicht gewusst habe, dass er sie schlagen werde und fügte hinzu: «Wenn C.________ gewusst hätte, dass es soweit kommt wäre er überhaupt nicht