Ausser das Telefon zurückzubringen, habe diese aber nichts gemacht. Er sei an diesem Abend sehr traurig gewesen und habe dann gesehen, wie diese Frau (Anm. die Privatklägerin) ihm Nachrichten geschickt habe, dass sie Algerier zu seiner Frau schicken werde, seiner Familie Nacktfotos von ihm geschickt sowie Fotos seiner jüngeren Tochter an Männer in Algerien geschickt habe, weswegen er wahnsinnig geworden sei (Ordner VI pag. 1162). Daraufhin habe er C.___