Auf Vorhalt, dass er die Privatklägerin auch noch mit dem Tod bedroht haben soll, gab er an, es könne sein, dass er etwas zu ihr gesagt habe, aber was er zu ihr gesagt habe, erinnere er sich nicht (Ordner I pag. 297). Zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung gab er an, dies sei ein Fehler gewesen. Gefragt nach seiner Absicht hinsichtlich des Mobiltelefons führte er aus, es sei seine hauptsächliche Absicht gewesen dieses zu beschädigen, weil sie ihn und seine Familie immer wieder mit diesem Telefon gestört und genervt und seiner Familie Nacktfotos im Schlaf von ihm gesendet habe.