286 RZ 157 ff.). Auf Frage, wohin er die Privatklägerin geschlagen habe, gab er an, dies sei ungefähr bei der Hüfte, unterhalb des Bauches, gewesen. Auf Frage, ob C.________ mit der Privatklägerin in Kontakt gekommen sei, als er (der Beschuldigte) sie geschlagen habe, verneinte er dies und gab an, dieser habe ihn nur weggezogen, damit er sie nicht mehr habe schlagen können. Hierfür sei C.________ auch auf das Bett gekommen. Auf Vorhalt, dass er die Privatklägerin auch noch mit dem Tod bedroht haben soll, gab er an, es könne sein, dass er etwas zu ihr gesagt habe, aber was er zu ihr gesagt habe, erinnere er sich nicht (Ordner I pag.