296 RZ 122 ff.). Am Folgetag dieses geschilderten früheren Vorfalls habe C.________ sie beide gesehen und festgestellt, dass das Gesicht der Privatklägerin mit seinen Schlägen versehrt worden sei. Sie hätten sich immer gegenseitig geschlagen, entweder bei Problemen oder aus Spass. Auf erneuten Vorhalt der soeben vorgehaltenen Aussage von C.________ bejahte der Beschuldigte, diesen C.________ gesagt zu haben (Ordner I pag. 296).