Er und die Privatklägerin hätten sich zuvor auch ab und zu geschlagen, dies «aus Spass». Es könne schon sein, dass er etwas zu ihr gesagt habe, als er sie geschlagen habe, er erinnere sich nicht mehr daran (Ordner I pag. 295). Auf Vorhalt der Aussage von C.________, wonach der Beschuldigte diesem gesagt haben soll, dass «diese Marokkanerin» es nur verstehen würde, wenn man sie einmal schlagen würde und er diesen gefragt haben soll, ob er ihn zu dieser begleiten würde, schilderte er: «Ja. Ich habe gesagt, ob er mich