Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 16.04.2018 (Ordner I pag. 292 ff.) bestätigte er auf Vorhalt, durch Einschlagen der Fensterscheibe mit einem Blumentopf in die Wohnung der Privatklägerin eingedrungen, diese im Schlaf überrascht und sodann heftig geschlagen zu haben. Dabei präzisierte er, dies nicht gemeinsam mit C.________ begangen zu haben. Er sei alleine dorthin gegangen, C.________ sei später hinzugekommen, nachdem dieser Geräusche von der Scheibe gehört habe (Ordner I pag. 293). Auf Frage, mit welcher Absicht er auf die Privatklägerin eingeschlagen habe, gab er an, diese habe ihn viel gestört, genervt und seine Tochter angegriffen.