290 RZ 205). Er habe die Privatklägerin auch nicht so heftig und stark geschlagen, es sei einfach mit blossen Händen gewesen und vielleicht seien 1-2 Schläge stark gewesen. Anschliessend habe ihn C.________ sozusagen aus der Wohnung der Privatklägerin mitgezogen (Ordner I pag. 290).