weggezogen. Auf Frage, wo dieser dabei gestanden habe, antwortete er, dies nicht zu wissen. Auf Vorhalt verneinte er die Aussage der Privatklägerin, wonach beide sie geschlagen hätten und erklärte erneut, C.________ habe sie nicht geschlagen (Ordner I pag. 289). Er könne sich die Aussage der Privatklägerin nicht erklären, er sei sich sicher, dass C.________ sie weder geschlagen, noch berührt habe. Auf Frage, ob C.________ auf das Bett getreten sei, als dieser ihn weggezogen habe, antwortete er: «Ja, vielleicht. Er ist auf das Bett gestanden und hat mich weggezogen» (Ordner I pag. 290 RZ 205).