Auf welcher Seite des Bettes er gestanden habe, wisse er nicht mehr (Ordner I pag. 288). Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich der Drohungen verneinte er diese erneut und wiederholte, dass er sie auch nicht habe schlagen, sondern nur mit ihr reden wollen. Auf Frage, wohin sich C.________ begeben habe, als dieser ins Schlafzimmer gekommen sei, gab der Beschuldigte an, plötzlich bemerkt zu haben, dass dieser da gewesen sei. Er habe Blut im Gesicht (Anm. der Privatklägerin) gesehen und C.________ habe ihn weggezogen. Er habe sowieso aufgehört zu schlagen, als er das Blut gesehen habe und erst danach habe ihn C.________ weggezogen.