In der Tatnacht habe er C.________ angerufen, damit dieser ihn zum Domizil der Privatklägerin fahre. Er habe zum Fenster reingeschaut, die Privatklägerin sei dort am Sitzen und Trinken gewesen und habe Wasserpfeife geraucht. Er habe einen Schlüssel zu ihrer Wohnung, weil ihr Schlüssel aber von innen gesteckt habe, habe er die Tür nicht öffnen können. Auch nach mehrmaligem Klingeln habe sie dir Tür nicht geöffnet. Daraufhin sei er zum Balkon gegangen, sie habe sich nun im Schlafzimmer aufgehalten und er sei vom Balkon her in ihre Wohnung eingedrungen.