Auf Frage, ob er denke, dass C.________ gewusst habe, dass er die Privatklägerin verletzen werde, sagte er aus, C.________ wisse nicht viel, dieser wisse nur, dass er Probleme mit ihr gehabt habe. Auf Vorhalt seiner Aussage, wonach C.________ nicht gewusst habe, dass er die Privatklägerin schlagen werde, erklärte er: «Er meinte, dass ich ihr nur ein paar Ohrfeigen gäbe, aber nicht, dass sie bluten würde» (Ordner I pag. 281 RZ 333). C.________ habe schon gewusst, dass er mit der Privatklägerin diskutieren und ihr eine Ohrfeige geben werde, mehr aber nicht. Er verneinte die Frage, ob C.________