Anlässlich der Hafteröffnung vom 28.04.2017 (Ordner I pag. 272 ff.) bestätigte er seine gemachten Aussagen (Ordner I pag. 275) und wiederholte, die Privatklägerin seit 3-4 Jahren zu kennen und seit ungefähr einem Jahr eine nähere Beziehung – also auch sexuell – zu ihr zu pflegen (Ordner I pag. 276). Auf Vorhalt des Vorwurfs, die Privatklägerin angegriffen zu haben, entgegnete er: «Es ist so, ich bin gezwungen worden, dies zu machen. […] Ja. Von Frau E.________» (Ordner I pag. 277 RZ 162, 165). Dieser Zwang sei dadurch entstanden, weil sie seine Tochter bedroht sowie ihn beim Schlafen fotografiert habe und zu seiner Frau und seinen Kindern gehe, um nach ihm zu fragen. Er habe ihr jedoch