267 RZ 320 ff.). Auch C.________ habe die Privatklägerin nicht bedroht (Ordner I pag. 267). Auf Frage nach eigenen Verletzungen durch den Vorfall erklärte er, seine Verletzungen an der rechten Hand seien von «dieser Schlägerei», die Hand schmerze ihn sehr und er könne nicht ohne Schmerzen eine Faust machen. Auf Frage gab er an, nicht die Absicht gehabt zu haben, der Privatklägerin mit den Schlägen eine bleibende Verletzung oder einen bleibenden Schaden zufügen zu wollen, er habe sie nur geschlagen, damit sie den Mund halte und er habe unbedingt deren Telefon kaputt machen wollen. Er habe die Bedrohung der Privatklägerin gegenüber seiner Tochter ernst genommen und Angst um diese gehabt.