Als C.________ gehört habe, dass er die Scheibe kaputt gemacht habe, sie dieser ihm hinterhergekommen und habe ebenfalls die Wohnung der Privatklägerin betreten. Er verneinte auf Frage, dass C.________ die Privatklägerin auch geschlagen haben soll und schilderte: «Er hat sie nicht angerührt aber er hat mich zurückgezogen, als ich sie geschlagen habe» (Ordner I pag. 265 RZ 207 f.). Er wisse nicht, ob – während C.________ ihn zurückgezogen habe – zwischen diesem und der Privatklägerin ein körperlicher Kontakt stattgefunden habe. Es sei aber möglich, da sich die Privatklägerin stark bewegt habe. Auf Nachfrage nach Abwehr durch die Privatklägerin gab er an: «Sie hat sich nicht gewehrt.