Er verneinte, sie auch mit Füssen oder anderen Körperteilen oder mit einem Gegenstand geschlagen zu haben, er habe sie nur mit den Händen geschlagen. Sie sei an der Tür zu ihrem Schlafzimmer gewesen und als er sie geschlagen habe, sei sie auf das Bett gefallen und dort habe er sie weitergeschlagen (Ordner I pag. 264). Auf Frage, wo sich C.________ aufgehalten habe, als er die Privatklägerin geschlagen habe, gab er an, dieser sei im Auto gewesen. Als C.________ gehört habe, dass er die Scheibe kaputt gemacht habe, sie dieser ihm hinterhergekommen und habe ebenfalls die Wohnung der Privatklägerin betreten.