Diese Fotos schicke die Privatklägerin jedes Mal an seine Frau und Töchter, wenn sie Probleme miteinander hätten. Er bejahte auf Frage, dass es auch Fotos und Videos gebe, die ihn und die Privatklägerin beim Geschlechtsverkehr zeigten. Auf Frage, ob es Beweise für das Versenden dieser Fotos und Videos per Whatsapp, Viber etc. gebe, antwortete er: «Alle wissen es. Aber dies behält niemand. Das wird sofort gelöscht» (Ordner I pag. 263 RZ 135). Vielleicht könne er der Polizei bei seiner Freundin, U.________, einige Videos zeigen (Ordner I pag. 263).