gemeinsam mit A.________ begangen am 27.04.2017 um ca. 01.26 Uhr in der Erdgeschosswohnung an der I.________(Strasse), J.________(Ortschaft), zum Nachteil von E.________, dadurch dass A.________ eine Fensterscheibe der Wohnung der Privatklägerin einschlug, und sich der Beschuldigte und A.________ dergestalt, gegen den Willen der Privatklägerin, Zutritt zur Wohnung der Privatklägerin verschafften. Schaden: unbekannt […]