an dessen Domizil. Der Beschuldigte nahm durch seine Handlungen in Kauf, die Privatklägerin schwer zu verletzen. Die Privatklägerin litt grosse Angst und erlitt Hautabschürfungen, -durchtrennungen, -schwellun- gen, -rötungen und rötliche Hautverfärbungen am Kopf, Gesicht, Hals, im oberen Brustbereich sowie an den Extremitäten, eine Gehirnerschütterung sowie Gesichtsfrakturen (mediale Orbitawand links und Nasenbeinfraktur). […] eventualiter Gehilfenschaft zu versuchter schwerer Körperverletzung, ev. zu einfacher Körperverletzung