dadurch dass der Beschuldigte eine Fensterscheibe der Wohnung der Privatklägerin einschlug und sich dergestalt, gemeinsam mit C.________, gegen den Willen der Privatklägerin Zutritt zur Wohnung der Privatklägerin verschaffte. Schaden: unbekannt. […] 4. Sachentziehung ev. Sachbeschädigung begangen am 27.04.2017 um ca. 01.26 Uhr in der Erdgeschosswohnung an der I.________(Strasse), J.________(Ortschaft), zum Nachteil von E.________, dadurch dass der Beschuldigte während des Vorfalls gemäss Ziff. 1. der Anklageschrift das Mobiltelefon von E.________ wegnahm und zerstörte.