dadurch dass der Beschuldigte E.________ während des Vorfalls gemäss Ziff. 1. der Anklageschrift sinngemäss damit drohte, er werde sie töten, sie werde teuer bezahlen müssen und wenn er wolle, werde er zu ihr kommen und sie werde noch teurer bezahlen müssen. Das Opfer wurde dadurch in Angst und Schrecken versetzt. […] 3. Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch begangen, eventuell gemeinsam mit C.________, am 27.04.2017 um ca. 01.26 Uhr in der Erdgeschosswohnung an der I.________(Strasse), J.________(Ortschaft) zum Nachteil von E.________,