21 Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufungen der beiden Beschuldigten darf das Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der „reformatio in peius“) zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung