Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten 2 gegen die unter solidarischer Haftbarkeit des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 ausgesprochenen Zivilforderung gegenüber der Straf- und Zivilklägerin ist diese in Bezug auf ihn nicht in Rechtskraft erwachsen und damit von der Kammer neu zu befinden. Berufungsgegenstand beim Beschuldigten 2 sind somit die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, der Sanktionenpunkt inkl. Landesverweisung, die Verfahrenskosten, die Forderung der Genugtuung der Straf- und Zivilklägerin sowie die Verfügung betreffend das Luftgewehr.