18 1. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungshaft von 27 Tagen; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. C.________ sei für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. C. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Zustimmung zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten und des DNA-Profils zu erteilen.